Der Besitz setzt das Befolgen bestimmter Vorgehensweisen voraus, die entsprechend den Tieren, Pflanzen, Erzeugnissen oder Gegenständen unterschiedlich sind. 

Es gibt folgende Unterscheidung:

Besitz von Tieren

Der Besitz „origineller“ Haustiere, manchmal auch als „neue Haustiere“ bezeichnet, ist eine Modeerscheinung, die seit den 1990er Jahren zunimmt. Immer mehr Menschen halten Tiere wie Skorpione, Vogelspinnen, Schlangen, Chamäleons, exotische Schildkröten, Frösche, Kakadus usw. zu Hause.

Manche dieser neuen Haustierarten sind vom Aussterben bedroht und genießen Schutz im Rahmen des CITES.

Neben dem CITES gibt es weitere gesetzliche Pflichten, insbesondere auf regionaler Ebene.

Beispiel: In der Wallonischen Region müssen die Tierhalter eine Umweltgenehmigung (je nach Art und Anzahl der gehaltenen Exemplare) bei den Gemeindeverwaltungen beantragen.

Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Wallonische Region, die Flämische Region oder die Brüsseler Region.

Sie haben solche Arten bei sich zu Hause?

Bringen Sie zuerst den Schutzstatus des Exemplars in Erfahrung, indem Sie prüfen, unter welchen Anhang es fällt.

Handelt es sich um eine Art aus Anhang A, muss für ihr Tier eine CITES-Originalbescheinigung vorliegen (das ist die innergemeinschaftliche Bescheinigung, ein gelbes Dokument im A4-Format), um es legal bei sich zu Hause halten zu dürfen. Handelt es sich um ein Säugetier, müssen Sie wissen, dass nicht alle Arten in Belgien gehalten werden dürfen. Für die Liste der in Belgien zum freien Besitz zulässigen Arten wenden Sie sich bitte an die Regionen.

Sie möchten ein solches Haustier kaufen, um es bei sich zu Hause zu halten?  -

Bringen Sie zuerst den Schutzstatus Ihres Haustiers in Erfahrung, indem Sie prüfen, unter welchen Anhang es fällt.

• Falls es unter Anhang A fällt:
Achten Sie darauf, dass das Tier gekennzeichnet ist (Vögel durch einen geschlossenen Ring, andere Tiere durch einen Mikrochip) und eine gültige Originalbescheinigung hat (ein gelbes Dokument im A4-Format). Sollten Sie an der Gültigkeit des Dokuments zweifeln, wenden Sie sich bitte für nähere Auskünfte an den CITES-Dienst.

Bitte beachten Sie, dass die Vermarktung von aus wilden Beständen stammenden Arten allgemein verboten ist.

• Falls es unter Anhang B fällt:
Sie müssen vom Verkäufer einen Kaufnachweis verlangen (Beispiel: Kassenzettel, der sich eindeutig auf das Exemplar bezieht, Rechnung usw.) sowie eine Überlassungserklärung (siehe Beispiel) oder andere zulässige Dokumente (Garantiebescheinigung usw.).

Neben diesen gesetzlichen Verpflichtungen darf nicht vergessen werden, dass manche Reptilien, Spinnen und Skorpione giftig sind und ein Gefahr für unerfahrene Halter sowie deren Nachbarn darstellen.
Neben den gesetzlichen Verpflichtungen müssen Sie sich bestens informieren bevor Sie sich ein neues Haustier anschaffen, sodass Sie genau wissen welche Ansprüche für Unterkunft und Ernährung um Ihr Haustier bestens zu halten. Manche Tiere haben eine lange Lebensdauer (z.B. Papageie) oder haben strenge  Ansprüche in Sachen Unterkunft (Wärme, Licht/Dunkelheit, Feuchtigkeit, …) oder Ernährung.

Besitz von Pflanzen

 S_Nathalia Klenova  – 123rf.com

Abbildung : Phalaenopsis Orchideen   - Beilage BII

Der Besitz von Pflanzen, z. B. als Zierpflanzen künstlich vermehrten Kakteen und Orchideen, bedarf unabhängig vom Anhang, unter den sie fallen, keiner CITES-Dokumente.

• Handelt es sich um unter Anhang BII fallende Exemplare, die Sie selbst eingeführt haben, müssen Sie die CITES-Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes sowie die belgische Einfuhrgenehmigung vorlegen.

Besitz von Teilen oder Produkten, die CITES-Arten beinhalten

Wenn Sie legal erworbene Teile oder Produkte von CITES-Tieren (oder -Pflanzen) privat zu Hause aufbewahren (z. B. einen Leopardenschädel, einen Stoßzahn aus Elefantenelfenbein, den Ihre Großeltern in den 60er und 70er Jahren aus einer unserer ehemaligen Kolonien mitgebracht haben), benötigen Sie kein Dokument.

Diese Ausnahme gilt nicht für gekaufte und verkaufte Gegenstände.


Für andere Gegenstände, die aus CITES-Arten hergestellt wurden (Beispiel: Lampe mit Meeresschildkrötenpanzer, geschnitzte Pottwalzähne usw.), muss Ihnen der Verkäufer eine gültige CITES-Bescheinigung oder eine Expertenerklärung aushändigen können, wenn es sich um ein altes bearbeitetes Exemplar handelt (alt = vor 1947 gewonnen und bearbeitet).

Achtung!  In Bezug auf Stücke aus Elefantenelfenbein: Seit dem 19.01.2022 dürfen nur noch bearbeitete Elfenbeinstücke aus der Zeit vor 1947 gehandelt werden, sofern der Verkäufer Ihnen eine gültige CITES-Bescheinigung aushändigt. Für weitere Informationen lesen Sie bitte die News (FR und NL), die wir am 14.01.2022 veröffentlicht haben.

Sobald Sie jedoch diese Teile oder Erzeugnisse verkaufen oder eine kommerzielle Aktivität mit ihnen ausüben wollen, müssen Sie
• über die CITES-Datenbank innergemeinschaftliche Bescheinigungen beantragen, sofern diese Aktivitäten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft stattfinden;
• über die CITES-Datenbank Ausfuhr- oder Wiederausfuhrgenehmigungen beantragen, falls diese Aktivitäten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft stattfinden.