1) Verfütterungsverbot 

2) Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der Tierernährung 

3) Verteilung der Zuständigkeiten 


1) Verfütterungsverbot 

Infolge der BSE-Problematik (bovine spongiforme Enzephalopathie), einer Gehirnkrankheit bei Rindern, die erstmals 1986 im Vereinigten Königreich diagnostiziert wurde, wird der Fütterung von Tieren mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Diese Krankheit wurde bei Wiederkäuern epidemisch und wurde durch die Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl aus Tierkörpern als Futtermittel verursacht. 

In der Vergangenheit wurden Tiermehl, Knochenmehl, Blutmehl, Fischmehl und andere tierische Proteine üblicherweise als Rohstoffe für Tierfutter verwendet. Da die BSE-Epidemie in der Europäischen Union nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte, wurde beschlossen, die Verfütterung dieser tierischen Proteine an alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tiere zu verbieten („Verfütterungsverbot“). 

Nachdem festgestellt worden war, dass die BSE-Epidemie unter Kontrolle war, beschlossen das Europäische Parlament und der Rat im Jahr 2005 bestimmte Möglichkeiten zur Lockerung dieses allgemeinen Verbots in Form eines Stufenplans (Roadmap). Sie werden regelmäßig im Einklang mit dem wissenschaftlichen Fortschritt und nach einer positiven Risikobewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) umgesetzt. 

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verfütterungsverbot lauten wie folgt: 

Die Verwendung von tierischen Proteinen in der Fütterung von Wiederkäuern ist verboten. 

Das Verbot gilt auch für die Verfütterung: 

(a) an Nutztiere, mit Ausnahme von fleischfressenden Pelztieren, von: 

  • verarbeiteten tierischen Proteinen; 
  • Kollagen und Gelatine von Wiederkäuern; 
  • Blutprodukten; 
  • hydrolysierten Proteinen tierischen Ursprungs; 
  • Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs; 
  • Futtermitteln, die die genannten Erzeugnisse enthalten; 

(b) an Wiederkäuer, von tierischen Proteinen und Futtermitteln, die solche Proteine enthalten. 

Unter bestimmten Bedingungen gilt das Verbot nicht für: 

(a) die Verfütterung der folgenden Erzeugnisse und der daraus hergestellten Futtermittel an Nutztiere: 

  • Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse; 
  • Eier und Eiprodukte; 
  • Kollagen und Gelatine von Nicht-Wiederkäuern; 
  • hydrolysierte Proteine aus Nicht-Wiederkäuerteilen sowie aus Wiederkäuerhäuten und -fellen; 
  • Mischfuttermittel, die die genannten Erzeugnisse enthalten; 

b) die Verfütterung der folgenden Futtermittel und Mischfuttermittel an Nutztiere, die keine Wiederkäuer sind: 

  • hydrolysierte Proteine aus Nicht-Wiederkäuerteilen sowie aus Wiederkäuerhäuten und -fellen; 
  • Fischmehl und Mischfuttermittel, die Fischmehl enthalten; 
  • Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel, die diese Phosphate enthalten; 
  • Blutprodukte von Nicht-Wiederkäuern und Mischfuttermittel, die solche Blutprodukte enthalten; 

(c) die Fütterung von Tieren in Aquakultur mit: 

  • verarbeiteten tierischen Proteinen, ausgenommen Fischmehl, die von Nicht-Wiederkäuern stammen, sowie Mischfuttermittel, die solche verarbeiteten tierischen Proteine enthalten; 
  • verarbeiteten tierischen Proteinen, die aus gezüchteten Insekten gewonnen werden, und Mischfuttermitteln, die solche verarbeiteten tierischen Proteine enthalten; 

(d) die Fütterung von nicht abgesetzten Wiederkäuern mit fischmehlhaltigem Milchersatz; 

(e) die Verfütterung von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Mischfuttermitteln, die solche Futtermittel enthalten, die mit einer unbedeutenden Menge von Knochenfragmenten nicht zugelassener Arten kontaminiert sind, an Nutztiere. 

Diese Bestimmungen sind in Artikel 7 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (.PDF) vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien niedergelegt. 

  TOP 

2) Erzeugnisse tierischen Ursprungs in der Tierernährung 

(a) Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EU) Nr. 142/2011 

Die Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als Futtermittel verwendet werden dürfen, unterliegen sehr strengen Bedingungen. Diese sind in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (.PDF) vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthalten. 

Die technischen Bestimmungen sind in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (.PDF) vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthalten. 

In diesen Verordnungen sind die Bedingungen für die Abholung, Beförderung, Lagerung, Verarbeitung, Verwendung, Beseitigung oder das Inverkehrbringen aller nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnisse tierischen Ursprungs festgelegt. 

Die „tierischen Nebenprodukte“ werden in drei Kategorien eingeteilt. Nur tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 dürfen weiterhin in Futtermitteln verwendet werden (siehe Artikel 10 und 14 der Verordnung 1069/2009). Um in den Handel zu kommen und als Futtermittel verwendet werden zu dürfen: 

  • müssen Futtermittel für Nutztiere die Anforderungen von Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009 erfüllen, d.h. sie müssen zuvor in einem dafür zugelassenen Betrieb verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen verarbeitete tierische Proteine nicht an Tiere derselben Art wie die Tiere, von denen sie stammen, verfüttert werden und unterliegen den Verboten der Verordnung 999/2001 (siehe Punkt 1 - Verfütterungsverbot); 
  • müssen Heimtierfuttermittel die Anforderungen von Artikel 35 der genannten Verordnung erfüllen. 

b) Ausnahme: Futtermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere - Königlicher Erlass vom 4. Mai 2015 

Gemäß dem Königlichen Erlass vom 4. Mai 2015 (.PDF) über tierische Nebenprodukte, die für die Forschung, die Ausbildung, die Fütterung von Tieren, die nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, und für die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Folgeprodukte bestimmt sind, dürfen einige tierische Nebenprodukte unverarbeitet als Futtermittel für Reptilien, Raubvögel, Maden und Larven zur Verwendung als Fischköder, Tiere in Zoos, Zirkussen, lizenzierten Hundezwingern und Pelzfarmen verwendet werden. 

Die Betreiber, Einrichtungen oder Unternehmen, die mit ihnen umgehen, mit ihnen handeln, sie sammeln oder sie verwenden, müssen im Voraus eine Registrierungsnummer (HTML) beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit beantragen. 

Die Listen dieser Betreiber (Liste „Abschnitt X“ der Verwender, Liste „Abschnitt XI“ der Sammelstellen) sind auf den Websites der Föderalen Agentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und der Europäischen Kommission veröffentlicht. 

3) Verteilung der Zuständigkeiten 

In Belgien sind verschiedene Behörden für die Kontrolle und Überprüfung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 durch die Unternehmer zuständig. Die Aufgabenverteilung (HTML) ist in der Vereinbarung vom 16. Januar 2014 zwischen dem Föderalstaat und den Regionen über nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. 

Weitere Informationen über tierische Nebenprodukte (HTML)