Die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Informationen ist in der Konvention auf Ebene des Antrags auf Zugang zu Informationen wie in Überprüfungsverfahren gegen Verstöße von Behörden verankert.
Wann ist dies möglich?
Ein Verstoß liegt beispielsweise dann vor, wenn eine Behörde es ablehnt, dem Antragsteller Zugang zu den gewünschten Umweltinformationen zu verschaffen, oder einen Antrag unzulänglich beantwortet oder nicht beachtet.
Wer kann klagen?
Die Konvention verleiht jedem Bürger das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen. Aus diesem Grund kann jede Person, die einen Antrag auf Umweltinformationen stellt, gerichtlich vorgehen, wenn sie die Bearbeitung des Antrags innerhalb der Behörde für unzulänglich hält.
An wen kann sich der Bürger wenden?
Die in Belgien möglichen Überprüfungsverfahren sind von der Behörde abhängig, die den Antrag bearbeitet, d.h. eine der drei Regionen oder der föderale Staat.
- Flämische Region:
Beroepsinstantie inzake de openbaarheid van bestuur
Diensten voor het Algemeen Regeringsbeleid
Kanselarij
Boudewijnlaan 30
1000 Brussel
Tel (secretariaat): 02/553 57 03
Fax (secretariaat): 02/553 57 02
Voorzitter: Bruno Asscherickx
- Wallonische Region:
Commission de recours pour le droit d’accès à l’information en matière d’environnement
Avenue Prince de Liège, 7
5100 Jambes
Tel: 081/336030
Secrétariat : marc.pirlet@spw.wallonie.be
- Region Brüssel-Hauptstadt:
Commission d’accès aux documents administratifs
City center – Boulevard du Jardin Botanique 20
1035 Brüssel
Tel: 02/800 37 34
Sekretär: mwendrickx@sprb.be
- Auf föderaler Ebene:
Commission fédérale de recours pour l’accès aux informations environnementales
SPF Intérieur
Rue des Colonies, 11
1000 Brüssel
Tel: 02/518 20 97
Fax: 02/518 25 97
E-mail: Fbc-Cfr@rrn.fgov.be
Sekretär: Frankie Schram (Frankie.Schram@rrn.ibz.fgov.be)
Tel: 02/518 20 73
Weitere Informationen?
- Artikel 9.1 der Konvention
- Beispiel eines Überprüfungsverfahrens:
Eine unbegründete Ablehnung von Informationen:
Ein Bürger hat bei einer regionalen Verwaltung einen Antrag auf Zugang zu einer Stellungnahme gestellt, die diese zu einem Zulassungsantrag abgegeben hatte. Sein Antrag bezog sich außerdem auf ein Schreiben des Ministerkabinetts bezüglich der gleichen Akte. Der Minister gab dem Antrag nicht statt und berief sich auf den internen Charakter der Unterlagen. Die Beschwerdekommission schloss sich dieser Argumentation nicht an. Da die beantragten Dokumente im Falle dieser Akte einem Beamten das Verhalten gegenüber dem Zulassungsantrag vorschrieben, waren sie integraler Bestandteil des Verwaltungsvorgangs. Es handelte sich folglich nicht um interne Dokumente und der Minister wurde aufgefordert, sie dem Beschwerdeführer zukommen zu lassen.