Der Zugang zu Gerichten ist die dritte und letzte Säule der Aarhus-Konvention. Diese Säule verstärkt die beiden anderen, da sie deren ordnungsgemäße Anwendung mit Unterstützung der Gerichte ermöglicht.
Sie räumt vor allem den Bürgern und den sie vertretenden Vereinigungen das Recht ein, gegen Verstöße der Behörden im Hinblick auf den Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren vorzugehen. Der Zugang zu den Gerichten ist breit angelegt und sieht außerdem die Möglichkeit vor, gegen alle Verstöße gegen die Umweltgesetzgebung unabhängig vom Verursacher vorzugehen.

Zugang zu Gerichten nach der Konvention

Die Konvention verpflichtet die Staaten, Überprüfungsverfahren sicherzustellen, und betont, dass diese für alle Bürger zugänglich sein müssen.
Die vorzusehenden Überprüfungsverfahren müssen ausreichend und effektiv sein. Ferner müssen sie objektiv, gesetzlich festgelegt, schnell sowie wenig kostenaufwändig sein. Gerichtliche Entscheidungen müssen schriftlich dargelegt werden. Gerichtsbeschlüsse müssen zudem für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
Die Öffentlichkeit muss über die Möglichkeiten, die ihr zur Einleitung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehen, informiert sein. Ferner müssen die Behörden Unterstützungsmechanismen vorsehen, um Hindernisse finanzieller Art für den Zugang zu Gerichten aus dem Weg zu räumen oder zu verringern.

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Wer kann dieses Recht ausüben?

Die Aarhus-Konvention betrachtet den Zugang zu Gerichten als Recht, das im weitesten Sinn ausgeübt werden muss. Sie legt einerseits grundlegende Kriterien fest, die die Staaten beachten müssen, überlässt ihnen jedoch, die Details dieses Rechts selbst zu regeln. Jeder Bürger kann nun ein Gericht oder eine andere Beschwerdeinstanz anrufen, um die in der Konvention definierten Rechte durchzusetzen, wobei jedoch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einzuhalten sind.

Wann ist ein Gerichtsverfahren möglich?

Auch hier lässt die Konvention einen großen Spielraum. Verstöße gegen die beiden ersten Säulen (Zugang zu Informationen, Beteiligung an Entscheidungsverfahren) rechtfertigen gerichtliche Schritte.

Durch die Feststellung, dass jeder Mensch das Recht hat, „in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben“, deckt die Konvention auch alle Situationen ab, in denen dieses Recht nicht gewährleistet ist.

Die Konvention verpflichtet die Staaten, die die Konvention ratifiziert haben (Vertragsparteien), von einer engen Auslegung des Zugangs zur Gerichten Abstand zu nehmen. Ein „ausreichendes Interesse“ genügt, um nach der Konvention gerichtlich vorzugehen. In der Praxis sind jedoch je nach Typ des innerstaatlichen Rechts und Maßnahmentyps einige Einschränkungen anwendbar.

Wie vorgehen?

Im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen der Konvention oder des Umweltrechts stehen in Belgien mehrere Wege für den Zugang zu Gerichten zur Verfügung.

Der häufigste ist die Verwaltungsebene: Die Regionen und der föderale Staat haben unabhängige Organe eingesetzt, deren Beschlüsse die Behörde, die die Konvention nicht eingehalten hat, verpflichten können, ihren Fehler zu beheben. Die Häufigkeit dieses Wegs lässt sich durch den insbesondere im Vergleich zu einer klassischen Klage wenig verpflichtenden Charakter für den Kläger erklären.

Rechtsbehelfe sind weniger häufig, da sie juristisch komplexer sind und höhere Kosten verursachen. Sie sind jedoch ebenfalls ein Weg, der jedem, auch einfachen Bürgern, offen steht. Sie werden in ihrer klassischen Form entweder bei Gerichten und Gerichtshöfen oder einer Verwaltungsgerichtsbarkeit wie dem Staatsrat eingelegt.

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