Seit die Verordnung (EG) Nr. 609/2013 vom 20. Juli 2016 gilt, wurde das Konzept der „Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke (PARNUTS)“ oder der sogenannten „diätetischen Lebensmittel“ abgeschafft (nach Aufhebung der Rahmenrichtlinie 2009/39/EG). 

Verordnung (EG) Nr. 609/2013 gilt nur für die folgenden Kategorien: 

  • a) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 
  • b) Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und Babynahrung 
  • c) Lebensmittel für medizinische Zwecke 
  • d) Ganztägige Ersatznahrung zur Gewichtskontrolle 

 

Für jede dieser Kategorien werden in den delegierten Rechtsakten, die in den kommenden Jahren gelten werden, spezifische Bestimmungen über die Zusammensetzung, Kennzeichnung, Werbung usw. enthalten sein. 

In der Zwischenzeit sind die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 1991 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, anzuwenden. 

Die chemischen Formen von Nährstoffen und anderen ernährungsphysiologischen Stoffen, die Lebensmitteln für bestimmte Gruppen zugesetzt werden dürfen, sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 609/2013 festgelet. 

Die folgenden Produkte müssen ebenfalls gemeldet werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden: 

  • Säuglingsanfangsnahrung 
  • Folgenahrung mit anderen als den in Anhang II der Verordnung 2016/127 aufgeführten Zutaten 
  • Lebensmittel für medizinische Zwecke 

Weitere Einzelheiten sind auf den jeweiligen Seiten zu finden: 

Welchen Status haben die „PARNUTS“-Kategorien, die nicht mehr in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 609/2013 fallen? 

Glutenfreie Lebensmittel werden nunmehr von der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und insbesondere von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 erfasst. 

Darüber hinaus unterliegen die Produkte, die als Ersatz für eine oder zwei Hauptmahlzeiten (und nicht für die gesamte tägliche Ernährung) vorgeschlagen werden, den Vorschriften für angereicherte Lebensmittel und müssen als solche gemeldet werden (siehe die spezielle Seite zu diesem Thema). Dies gilt auch für Lebensmittel für Sportler und für angereicherte Getränke für Kleinkinder (eine Art von „Wachstumsmilch“), die angereichert sind.  

Die Kriterien für die Zusammensetzung von Produkten, die als Ersatzmahlzeiten zur Gewichtskontrolle vorgeschlagen werden, sind im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern. 

Nützlicher Link: 

Europäische Kommission - DG SANTE